Brandschutzkonform befestigen

Worauf es bei Wanddurchführungen und im Zwischendeckenbereich bei abgehängten Decken mit Feuerwiderstandsanforderung ankommt

Um das Thema Brandschutz kommen Planer wie auch Ausführende in der TGA nicht herum. In der Praxis ist im Hinblick auf Leitungsanlagen insbesondere in folgenden Situationen ein besonderes Augenmerk auf die brandsichere Ausführung der Befestigung zu legen:


(1) Befestigung von Leistungsanlagen

a. oberhalb von klassifizierten Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen (F30) oder außerhalb von Flucht- und Rettungswegen mit Anforderung F60 oder F90

b. ohne klassifizierte Unterdecke als offene, nichtbrennbare Installation in Flucht- und Rettungswegen

(2) Befestigung von Leitungsanlagen vor und nach klassifizierten Wand-/Deckendurchführungen


Die brandschutztechnischen Vorgaben, die für diese Situationen rechtlich geregelt sind, legen die erforderlichen Schutzziele fest. Flucht- und Rettungswege müssen auf jeden Fall nutzbar bleiben und dürfen nicht durch herabstürzende Decken- und Befestigungsteile beeinträchtigt werden.


Feuerwiderstand und Klassifizierung

Die Konstruktionen müssen zur Erfüllung der Schutzziele eine bestimmte Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen. In den zurzeit gleichberechtigt geltenden Normen DIN 4102-2 und DIN EN 13501-2 werden Bauteile in verschiedene Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. DIN 4102-2 unterscheidet dabei entsprechend der Mindestfeuerwiderstandsdauer eines Bauteils in Minuten die Klassen F 30, F 60, F 90, F120 und F180.

Bei Befestigungen steht der Feuerwiderstand in Zusammenhang mit den Materialeigenschaften des Werkstoffs Stahl, aus dem die Bauteile vorwiegend gefertigt sind:

Liegt die Tragfähigkeit eines Standard-Stahls im kalten Zustand bei 160 N/mm², so reduziert sich seine Tragfähigkeit bei 300°C auf ca. 60% – je höher die Temperatur, desto weniger tragfähig ist also der Stahl. Die Prüftemperatur für F30 liegt bei 822°C. Nach DIN 4102 beträgt die zulässige Stahlspannung bei F30/60 so nur noch 9 N/mm², bei F90/120 nur noch 6 N/mm². Sichere Befestigungen in Bereichen mit Brandschutzanforderungen müssen daher besonders ertüchtigt und ihre ausreichende Tragfähigkeit nachgewiesen werden.


(1a) Befestigung von Leistungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen oberhalb von klassifizierten Unterdecken (F30)

Aus der Zulassung der klassifizierten Unterdecke geht hervor, dass im Hinblick auf den Brandschutz nachgewiesen werden muss, dass

  • Befestigungen im Brandfall nicht auf die Unterdecke hinunterfallen
  • sich Befestigungen oberhalb der Unterdecke im Brandfall nicht so stark verformen, dass die Unterdecke beeinträchtigt wird.

Die Zulassungen sind damit die Basis jeder Entscheidung bei der Produktauswahl und -kombination.


Im Hinblick auf den Nachweis der Verformung (II.) ist Folgendes zu beachten:

Die Gütegemeinschaft RAL hat im Zuge der Festlegung einheitlicher Prüfgrundlagen festgestellt, dass eine Berechnung der Befestigungselemente mit Anforderung an die Feuerwiderstandsdauer nach Eurocode 3 zu falschen Ergebnissen bezüglich der Verformung führt. Die Auslegung der Befestigungselemente solle demnach anhand von empirischen Ergebnissen aus Brandprüfungen erfolgen. Der Brandprüfbericht der Produkte liefert die entsprechenden belastbaren Informationen im Hinblick auf die Verformung der Produkte. Die Herleitung von Prüfergebnissen und die Auslegung sollten im Zweifel beim Hersteller erfragt werden.


(1b) Befestigung von Leistungsanlagen in Flucht- und Rettungswegen ohne klassifizierte Unterdecke als offene, nichtbrennbare Installation

Eine Nachweisführung für die Befestigung entfällt in diesen Bereichen. Zwar kann sich im Brandfall die nichtbrennbare Befestigung verformen, weitere Folgeschäden bleiben jedoch aus, da bei offenen Installationen keine weiteren sicherheitsrelevanten Bauteile wie beispielsweise selbsttragende, klassifizierte Unterdecken zum Einsatz kommen, die davon beeinträchtigt werden könnten.


(2) Befestigungen als Teil des Brandschotts

Um bei Brandschotts brandschutztechnische Sicherheit zu gewährleisten, muss das Schott entsprechend des Verwendbarkeitsnachweises verbaut sein.

Der Nachweis bildet zugleich die rechtliche Grundlage und beinhaltet auch die Vorgaben zur Halterung der durchgeführten Leitung vor und hinter dem Schott, beispielsweise welcher Maximalabstand zwischen Befestigung und Wandoberfläche/Deckenoberseite erlaubt ist. Dieser kann bei Kabeldurchführungen S90 auch schon bei maximal 15 bis 20 cm liegen.

Der Nachweis über den Feuerwiderstand der Befestigung erfolgt bei Rohrschellen über Brandprüfberichte und bei Schienen über Brandprüfberichte oder Berechnungen nach Eurocode 3. Sowohl in Zulassungen oder Prüfzeugnissen wie auch in der Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) ist dazu grundsätzlich geregelt, dass das Schott (und damit auch die Befestigung) entweder in wesentlichen Teilen nichtbrennbar sein muss oder gar die gleiche Feuerwiderstandsfähigkeit aufweisen muss, wie die durchdrungene Wand/Decke. Wenn also die Wand F90 klassifiziert ist, dann müssen z.B. das Rohrschott und die darin beschriebene Befestigung auch R90 aufweisen.

Erleichterungen für die Leitungsdurchführung einzelner Leitungen sind ebenfalls in der MLAR rechtlich geregelt.


Alles nachgewiesen – und jetzt?

Für die erfolgreiche Abnahme einer brandschutzkonformen Schottinstallation nach Zulassung oder Prüfzeugnis muss der Ausführende eine Übereinstimmungserklärung abgeben. Mit dieser bestätigt er, dass er das Schott in Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der Zulassung erstellt hat.

Die rechtliche Relevanz dieser Erklärung darf dabei nicht unterschätzt werden: Wird im Schadensfall nachgewiesen, dass es Diskrepanzen zwischen der Ausführung und den Vorgaben aus den Zulassungen gibt und die Übereinstimmung damit vom Ausführenden unrechtmäßig erklärt wurde, kann er für entstandene Schäden haftbar gemacht werden. Eine genaue Kenntnis der Anforderungen aus den Zulassungen sowie eine exakte Umsetzung sind daher essentiell. Besondere Vorsicht sollte der Installateur walten lassen, wenn Rohrverlegung und Dämmung/Brandschutz getrennt und daher ggf. von Dritten ausgeführt werden. Denn er unterschreibt mit der Übereinstimmungserklärung für die Rechtmäßigkeit der gesamten Rohrabschottung.


Faustregeln und Tipps

Zum Zeitpunkt der Ausarbeitung von Rohrbefestigungen mit Brandschutzanforderung stehen Einzelheiten oftmals noch nicht fest, beispielsweise welches Brandschutzprodukt konkret zum Einsatz kommen wird. Entsprechend kann bei der Planung auch noch nicht auf die jeweiligen Vorgaben aus den Zulassungen zurückgegriffen werden. Folgende Faustregeln und Tipps helfen bei der Planung von Leitungsbefestigungen bei Abschottungen sowie klassifizierten Unterdecken in Flucht- und Rettungswegen:

 

  • Feuerwiderstand von Schottung, Halterung und Wand sind immer den Plänen und dem gewählten Produktnachweis zu entnehmen.
  • Halterungsabstände sind immer dem Verwendbarkeitsnachweis zu entnehmen.
  • Die brandschutztechnischen Vorgaben für die Befestigung sind bei Brandabschottungen beziehungsweise bei klassifizierten Unterdecken in den jeweiligen Zulassungen festgelegt und in jedem Fall zu prüfen.
  • Vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung sollten alle Bestandteile einer Abschottung eingehend geprüft werden – insbesondere wenn sie in Teilen von Dritten erstellt wurden.
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