Änderungen im Bauproduktenrecht

Hintergründe und Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bauproduktenrecht und die daraus hervorgehenden Neuerungen im Hinblick auf Zulassung und Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten verunsichern die Anwender. Infos zu den Hintergründen und was es zu beachten gilt, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.


Nationale Anforderungen als europäisches Handelshemmnis

Bauprodukte, die das CE-Zeichen tragen, entsprechen den harmonisierten europäischen Normen (hEN) und erfüllen damit ein Sicherheitsniveau entsprechend der europarechtlichen Anforderungen. Diese Anforderungen liegen jedoch meist unter den nationalen, denn einige der harmonisierten europäischen Normen erfüllen nicht die deutschen Sicherheitsanforderungen. Um den Sicherheitsstandard in Deutschland aufrechtzuerhalten, stellte Deutschland deshalb zusätzliche nationale Anforderungen an zahlreiche nach hEN geregelte Bauprodukte. Gemäß des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden diese zusätzlichen Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte jedoch als Handelshemmnis und daher als europarechtswidrig eingestuft. Bis auf die beiden Bundesländer Saarland und Mecklenburg-Vorpommern haben alle Bundesländer die MVV Stand 2017/1 als Technische Baubestimmung eingeführt.


Aktualisierte MBO und neue MVV TB

Zukünftig werden deshalb keine höheren Anforderungen an die europäisch geregelten Bauprodukte gestellt, sondern stattdessen an Bauarten. Von der Bauministerkonferenz wurde entsprechend eine Neufassung der Musterbauordung (MBO) umgesetzt, die gravierende Änderungen des Bauproduktenrechts sowie die Ermächtigung für eine normenkonkretisierende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthält. Die aktualisierte MBO und die neue MVV TB werden nun in den Bundesländern baurechtlich eingeführt. Eine Übersicht zum aktuellen Umsetzungsstand bietet die Website des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).


Verwendbarkeitsnachweis: Neue Bescheide des DIBt

Die Änderungen haben direkten Einfluss auf die Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten und Bauarten. Bauarten sind bauliche Anlagen, die aus mehreren einzelnen Bauprodukten zusammengefügt wurden. Das DIBt teilte dazu am 7. Juli 2017 in einer Information zu neuen Bescheidtypen mit, dass es statt der bisherigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE) für Bauarten nunmehr eine allgemeine oder vorhabenbezogene Bauartgenehmigung geben wird (vgl. Mitteilung des DIBt „Information zu neuen Bescheidtypen“ vom 7. Juli 2017).


Neue Bescheide auch für Abschottungen

Auch bei Kabel- und Rohrabschottungen wirken sich die Änderungen auf die vom DIBt auszustellenden Bescheide aus (vgl. Mitteilung des DIBt „Hinweise zu den neuen Bescheiden im Bereich der Abschottungen“ vom August 2017):


Für Bauprodukte, die für die Errichtung von Kabel- und Rohrabschottungen vorgesehen sind, werden, sofern diese nicht geregelt sind, allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder europäisch technische Bewertungen (ETA) erteilt. Die Anwendung der Abschottungen wird, da es keine abschließende technische Regel für die Planung, Bemessung und Ausführung gibt, in der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) geregelt. Sie gibt an, unter welchen Bedingungen eine Abschottung aus welchen Bauprodukten wie zu errichten ist, um die bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich einer bestimmten Feuerwiderstandsfähigkeit zu erfüllen. Es besteht zudem die Möglichkeit, für diese Bauarten eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde der Länder zu beantragen. 


Bereits erteilte Bescheide für Abschottungen müssen während ihrer Geltungsdauer nicht geändert werden. Eine Anpassung an das neue Baurecht erfolgt im Rahmen des nächsten Antrags auf Änderung/Ergänzung und/oder Verlängerung.


Unterstützung bei Brandschutzprodukten

Gerade im Brandschutz verschärfen die Neuerungen die Komplexität der Nachweisführung über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und Bauarten. Bei Abschottungen ist es beispielsweise nicht ausreichend, dass jedes Bauprodukt einzeln zugelassen ist. Die Verwendbarkeit der Abschottung muss darüber hinaus auch als Bauart über eine Bauartgenehmigung nachgewiesen werden.


Als Anbieter von Brandschutzprodukten beraten wir Sie gerne zur sicheren Anwendung unserer Produkte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben. 

Weiterführende Informationen bieten auch die verlinkten Mitteilungen des DIBt sowie die zum Download bereitgestellte Übersicht zur Verwendbarkeit von Bauprodukten für Abschottungen und Fugen mit ETA in Deutschland. Die Inhalte der Übersicht wurden uns freundlicherweise von der b.i.o. BRANDSCHUTZ GmbH zur Verfügung gestellt.

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