MLAR auf einen Blick

Die wichtigsten Punkte und Neuerungen

Die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) definiert umfassend die spezifischen baurechtlichen Anforderungen bei der Abschottung von Leitungsanlagen.

  • Die MLAR wurde erstmals 2005 von der Arbeitsgemeinschaft der Bauministerien der Länder veröffentlicht.
  • 2016 folgte die „Fassung 10.2.2015“ (Redaktionsstand 05.04.2016) mit einigen Ergänzungen und Korrekturen.


Auf den ersten Blick recht kompliziert, schlägt die MLAR im Rahmen ihrer Vorgaben auch einige „Erleichterungen“ für verschiedene Einzelleitungen und Leitungsdurchführungen vor, mit deren Einhaltung man viel Zeit und Geld sparen kann. Die wichtigsten Punkte und Neuerungen haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:

Die MLAR gilt für

  • Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen
  • Leitungsanlagen in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie
  • Leitungsanlagen in notwendigen Fluren
  • Die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken)
  • Den Funktionserhalt von elektrischen Leitungen im Brandfall
  • Für bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Vorräume und Sicherheitsschleusen gilt die MLAR entsprechend.

Die MLAR gilt nicht für Lüftungs- und Warmluftheizungsanlagen.

Erleichterung bei Vorgaben für Abschottungen

Gemäß § 40 Abs. 1 Musterbauordnung (Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22.02.2019) dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Ausnahmen hierzu sind in § 40 Abs. 1 Musterbauordnung formuliert.


Für die sichere Abschottung von
  • einzelnen elektrischen Leitungen,
  • einzelnen Rohrleitungen mit einem Außendurchmesser bis 160mm aus nichtbrennbaren Baustoffen, ausgenommen Aluminium und Glas, auch mit Beschichtung aus brennbaren Baustoffen bis zu 2mm Dicke,
  • einzelnen Rohrleitungen für nichtbrennbare Medien und Installationsrohre für elektrische Leitungen mit einem Außendurchmesser bis 32 mm aus brennbaren Baustoffen, Aluminium oder Glas

ermöglicht die MLAR unter bestimmten Voraussetzungen, Restöffnung mit Mörtel, Mineralfaser* oder aufschäumende Baustoffe zu verschließen. So kann gegebenenfalls auf den aufwendigen (und oft teuren) Einbau von Brandschutzprodukten verzichtet werden. Erlaubt ist diese Vorgehensweise gemäß MLAR dann, wenn folgende Parameter strikt eingehalten sind:

A. Vorgeschriebene Bauteildicken

Feuerbeständige Wand oder Decke
Mindestens 80 mm (F90)
Hochfeuerhemmende Wand oder Decke
Mindestens 70 mm (F60)
Feuerhemmende Wand oder Decke
Mindestens 60 mm (F30)
B. Mindestabstände

Nichtbrennbares Rohr zu nichtbrennbarem Rohr
1 x Ø größeres Rohr
Brennbares Rohr zu brennbarem Rohr
5 x Ø größeres Rohr, 1 x Ø nichtbrennbares Rohr (es gilt der jeweils größere Wert)
Kabel zu Kabel1 x Ø größeres Kabel
C. Restspaltgröße und jeweils einsetzbare Produkte

< 15mm
Mörtel, Mineralfaser*, aufschäumende Baustoffe
< 50mm
Mörtel, Mineralfaser*
unbegrenztMörtel

*Wichtig: Die Mineralfaser muss einen Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C aufweisen!

Sonderregelungen

In folgenden Einbausituationen ist neben den vorgenannten Vorgaben Folgendes zu beachten:

  • Durch feuerhemmende Wände (F30) können neben einzelnen elektrischen Leitungen auch einzelne dichtgepackte Kabelbündel bis 50 mm Durchmesser geführt werden (vgl. 4.2. MLAR 2016).
  • Bei den Erleichterungen zur Deckdurchführung von einzelnen Rohrleitungen mit oder ohne Dämmung in Wandschlitzen oder mit Ummantelung ist der maximale Rohraußendurchmesser auf 110mm begrenzt (vgl. 4.3.4 MLAR 2016).


Achtung: Bei Mindestabständen Verwendbarkeitsnachweise beachten!

Die MLAR hält fest, dass der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen etc. in den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise geregelt ist. Der Mindestabstand bei Abschottungen liegt dort in der Regel bei 100 bzw. 200 mm. Die in der MLAR angegebenen 50 mm gelten nur dann, wenn entsprechende Regelungen fehlen.

 

Weitere Informationen

Sie möchten sich über weitere Details der MLAR informieren? Auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft Bau steht die Richtlinie kostenlos zum Download bereit. Zudem bietet die Seite viele nützliche Informationen für die tägliche Arbeit. Auch andere wichtige  Dokumente wie die Landesbauordnungen, Energieeinsparverordnung und andere können dort nachgelesen oder herunterladen werden.


Neuerungen im Überblick

Neben der vorangehenden allgemeinen Übersicht zur MLAR haben wir Ihnen speziell die Neuerungen, die 2016 in der Fassung 20.2.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016) veröffentlicht wurden, nochmal als Download zusammengefasst.

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