Schallschutz bei Hausentwässerungssystemen

Diese drei Grundsätze sind zu berücksichtigen

Da störende Umweltgeräusche unsere Gesundheit und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen können, ist der Schutz vor Störschall ein zentraler Aspekt bei der fachgerechten Ausführung von Installationen in der Gebäudetechnik. Als eine besonders wichtige Anforderung wird entsprechend in der DIN EN 12056 eine möglichst geräuscharme Installation genannt. Diese gelingt unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze:


1. Mit Schallentkopplung Körperschall verhindern

Als typische Geräuschquellen kommen in haustechnischen Anlagen neben Füll- und Armaturengeräuschen vor allem Einlauf-, Ablauf- und Aufprallgeräusche vor. Um den hierdurch verursachten Störschall möglichst gering zu halten, sollte – insbesondere bei Abwasserleitungen – immer auf eine möglichst wirkungsvolle schalltechnische Entkopplung der Leitung vom Bauwerk geachtet werden. Die Schallentkopplung ist auch dann unerlässlich, wenn die verwendeten Rohre über eine Schalldämmung verfügen, da störender Körperschall nur auf diesem Weg effektiv verhindert werden kann.


2. Geprüfte Befestigungssysteme einsetzen

Die Installation von Abwasserleitungen an Wohnungstrennwänden ist möglichst ganz zu vermeiden und sollte wenn unumgänglich nur unter Anwendung von erhöhten Schallschutzmaßnahmen erfolgen. Für die schalltechnische Entkopplung des Rohrleitungssystems vom Baukörper eignen sich insbesondere geprüfte Befestigungssysteme wie Rohrschellen mit elastischer Schalldämmeinlage und/oder schallentkoppelte Festpunkte. Diese absorbieren den Körperschall über ein elastisches Medium und unterbrechen dadurch wirksam mögliche Schallbrücken zwischen Rohrsystem und Bauwerk. Durch den Einsatz von hochwertigen Befestigungselementen kann eine deutliche Schallreduzierung um bis zu 40 dB(A) erreicht werden.


3. Schallschutz bereits in Planungsphase berücksichtigen

Schon bei Beginn jeder Bauplanung sollte berücksichtigt werden, dass für verschiedene Bauteile ein schalltechnischer Eignungsnachweis durch den verantwortlichen Fachplaner erstellt werden muss. Diese Nachweispflicht gilt auch für Hausentwässerungsleitungen in Verbindung mit körperschalldämmenden Maßnahmen im Bereich von Wand- und Deckendurchführungen (mit oder ohne Brandschutzanforderungen). Sie gilt ebenso für Hausentwässerungsleitungen mit Körperschalldämmung bei Ausmauerung zur Vermeidung von Körperschallbrücken.

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